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| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
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- Der am 27. März 1996
gegründete Verein führt den Namen ABC (Athletik- und
Ballspielclub) Zentrum Berlin e.V. und hat seinen Sitz in
Berlin.
- Der Verein strebt die
Mitgliedschaft in den Fachverbänden des
Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein
betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
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| § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit |
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- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung
des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch die
Förderung und Ausübung der durch die Mitglieder
betriebenen Sportarten (Leichtathletik, Basketball,
Volleyball) verwirklicht. Dabei nehmen die Mitglieder des
Vereins zur körperlichen Ertüchtigung am regelmäßigen
Training und an Wettkämpfen teil. Der Verein fördert
den Kinder- und Jugend- sowie den Breiten- und
Wettkampfsport. Eine Öffnung des Vereins für weitere
Sportarten ist möglich und erfolgt auf Beschluß des
Vorstandes.
- Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 7)
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein
zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wahrt
parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
alle Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt
den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
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| § 3 Mitgliedschaft |
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Der Verein besteht aus:
- den erwachsenen Mitgliedern
- ordentlichen
Mitgliedern, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
- passiven Mitgliedern,
die sich im Verein nicht sportlich betätigen und
das 18. Lebensjahr vollendet haben
- auswärtigen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Gastmitgliedern
- den jugendlichen Mitgliedern
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
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| § 4 Gliederung |
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Für jede im Verein betriebene
Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
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| § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
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- Dem Verein kann jede
natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist
schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden
braucht, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die
Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft erlischt
durch:
- Austritt
- Ausschluß
- Tod
- Der Austritt muß
dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate jeweils zum
Halbjahresende.
- Ein Mitglied kann vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen
Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als
einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
- wegen
vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter
Handlungen
In den Fällen a), c), d) ist
vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der
Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter
Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu
laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die
Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen per
Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei
Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach
Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse
des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachpüfung der Entscheidung
bleibt unberührt.
- Nach Beendigung der
Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin
fällig gewordenen Beiträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht
werden.
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| § 6 Rechte und Pflichten |
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- Die Mitglieder sind
berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind
verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den
Ordnungen sowie den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind
zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
- Die Beiträge werden von den Mitgliedern per Lastschrift erhoben.
Wird die Lastschrift seitens des Geldinstitutes nicht eingelöst,
gehen die Kosten zu Lasten des zahlungspflichtigen Mitgliedes.
Das Lastschriftverfahren gilt mit Eintragungsbestätigung des Amtsgerichtes
für alle Neumitgliedschaften.
Die bestehenden Mitgliedschaften haben Bestandsschutz.
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| § 7 Organe |
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Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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| § 8 Die Mitgliederversammlung |
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- Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist
zuständig für:
- Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung
- Entgegennahme des
Berichts der Kassenprüfer
- Wahl des Vorstandes und
der Kassenprüfer
- Wahl von Mitgliedern für
Ausschüsse
- Festsetzung von
Beiträgen, Umlagen und sonstiger Leistungen sowie
deren Fälligkeiten
- Genehmigung des
Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über
Anträge
- Entscheidung über die
Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des
Vorstandes nach § 5.2.
- Berufung gegen den
Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5.5
- Ernennung von
Ehrenmitgliedern nach § 11
- Auflösung des Vereins
- Die
Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres
durchgeführt werden.
- Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der
frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die
Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß
eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen
liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei
der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt
werden.
- Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Satzungsänderungen sowie
Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen muß eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer
Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
- Anträge können gestellt
werden:
- a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3.1)
- b) vom Vorstand
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen
werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und
der Gründe fordern.
- Anträge auf
Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen,
andere Anträge mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit
bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
ausgeschlossen.
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| § 9 Stimmrecht und Wählbarkeit |
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- Mitglieder, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle
volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
- Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
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| § 10 Vorstand |
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- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- den Abteilungsvorsitzenden
- Der Jugenwart wird
durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3.2) gewählt.
Die Abteilungsvorsitzenden werden auf den
Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt.
- Der Vorstand führt die
Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit
seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen
erlassen.
- Vorstand im Sinne § 26 BGB
sind:
- der Vorsitzende
- der 1. Stellvertreter
- der Schatzmeister
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend
genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
- Die Mitglieder des
Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie
bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Die Mitgliederversammlung
wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn
Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw.
seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet
werden.
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| § 11 Ehrenmitglieder |
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Durch die Mitgliederversammlung
können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben,
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf
Lebenszeit ernannt. Sie besitzen in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
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| § 12 Kassenprüfer |
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- Die Mitgliederversammlung
wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand
eingesetzten Ausschuß angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die
Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich
und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
schriftlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer erstatten
der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und
des übrigen Vorstandes.
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| § 13 Auflösung |
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- Über die Auflösung des
Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
- Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche
aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem
Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung
aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
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| § 14 Inkrafttreten |
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Die Satzung ist in der
vorliegenden Form am 27. März 1996 von der Mitgliederversammlung
des Vereins ABC (Athletik- und Ballspielclub) Zentrum Berlin e.V.
beschlossen worden. Sie tritt mit Aufnahme des Vereins in das
Vereinsregister in Kraft.
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